AGB

  1. Vertragsinhalt
    Der Einkauf von Waren, sowie die Herstellung, Reparatur und Lieferung von
    Werkzeugen und Waren erfolgt nur zu den nachstehenden Einkaufs-, Lieferungsund
    Zahlungsbedingungen.
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes im
    Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen Vertrages.
    Liefer- und Zahlungsbedingungen der anderen Vertragsteile, die mit den nachstehenden
    allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, erlangen
    keine Gültigkeit, auch wenn sie mit dem Anspruch auf ausschließliche Geltung der
    Bestellung eines Werkzeuges, einem Reparaturauftrag oder der Annahme eines
    Angebotes zum Abschluss eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages zugrunde
    gelegt werden. – Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen
    verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsschluss nicht
    noch einmal ausdrücklich widersprechen.
  2. Einkaufsbedingungen
    2.1. Bei nicht fristgemäßer Lieferung – auch unverschuldeter – sind wir nach
    Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Kauf- oder Werklieferungsvertrag zurückzutreten.
    2.2. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der
    Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zu
    erheben.
    2.3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderung aus dem Kauf- oder
    Werklieferungsvertrag an Dritte abzutreten.
    2.4. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist grundsätzlich der Ort, an den
    er die Ware zu liefern hat.
  3. Angebot
    3.1 Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend, sofern nicht ausdrücklich
    etwas anderes vereinbart ist.
    3.2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie
    sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht
    zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrechte und Eigentum.
    Sie sind auf Verlangen jederzeit herauszugeben.
  4. Lieferzeit
    4.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
    werden können, sind schriftlich anzugeben.
    Lieferfristen beginnen mit Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns und
    wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit Absendung der Auftragsbestätigung
    durch uns.
    4.2. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
    Besteller von der Fertigstellung der Ware in Kenntnis gesetzt wurde.
    4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
    Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener
    Produktionshindernisse, die außerhalb des Willens und des Einflussbereiches
    des Unternehmers liegen (wie z. B. verspätete Nichtlieferung des
    Unterlieferers trotz zugesagten Liefertermins, vom Unternehmer unverschuldete
    Brände, Überschwemmungen, Diebstahl, etc.), soweit solche Hindernisse nachweislich
    auf die Fertigstellung oder Auslieferung von bestellten Waren von erheblichem
    Einfluss sind.
    Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines etwaigen Lieferverzuges
    oder beim Unterlieferer eintreten.
    4.4. Bei nach Auftragserteilung vom Besteller in Auftrag gegebenen Änderungen
    oder Auftragserweiterungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
    4.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
    Bestellers voraus.
  5. Zahlungsbedingungen
    5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk. Zu den
    Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    5.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu
    leisten.
    Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen ist ½ des Werklohnes nach Auftragsannahme
    und ½ nach Abnahme zu leisten.
    Werkzeuge gelten mit der Abnahme der Muster als abgenommen. Der Besteller
    eines Werkzeuges ist verpflichtet, das Werkzeug innerhalb von 10 Tagen nach
    Aushängung eines Musters abzunehmen. Befindet sich der Besteller mit der
    Abnahme in Verzug, wird die Restzahlung sofort fällig.
    5.3. Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit
    angenommen. Erfolgen Zahlungen mit Wechseln, so trägt der Besteller
    die Kosten der Diskontierung, der Versteuerung und des Einzugs.
    5.4. Verzugszinsen werden 3 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen
    Bundesbank berechnet.
    5.5. Wird über das Vermögen des Bestellers das Vergleichs- oder Konkursverfahren
    beantragt, so werden unsere Forderungen gegen den Besteller ohne Rücksicht
    auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel oder Schecks sofort zur Zahlung fällig.
    5.6. Gegen die Ansprüche unsererseits kann der Besteller nur dann aufrechnen,
    wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
    Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen,
    soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Die von uns hergestellten und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
    Bezahlung der uns aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zustehenden
    Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
    alle Forderungen, die wir gegen den Hersteller in Zusammenhang mit der gelieferten
    Ware, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
    sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
    6.2. Solange nicht alle Forderungen aus dem Vertrag getilgt sind, darf der Besteller
    die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
    Bei Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller verpflichtet, die
    Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn sie nicht
    vom Dritterwerber mit sofortiger Erfüllungswirkung i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB
    bezahlt wird. Der Besteller darf darüber hinaus die gelieferten Vorbehaltswaren
    nur dann veräußern, wenn seine Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus
    der Weiterveräußerung ausgeschlossen bzw. ihre etwa zur Abtretung vorbehaltene
    Zustimmung erteilt haben.
    6.3. Der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die dem
    aus der Weiterveräußerung von uns gelieferten Werkzeuge oder Waren gegen
    den Abnehmer oder Dritter erwachsen.
    Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch
    nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
    solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    6.4. Die vorgenannten Rechte aus dem Vorbehaltseigentum und aus der Abtretung
    dienen der Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils gelieferten
    Vorbehaltsware zuzüglich 20 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
    Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
    so sind wir auf Verlangen verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende
    Sicherheiten freizugeben.
    6.5. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns
    gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
    nach § 950 BGB durch den Hersteller. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware
    mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder
    vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder
    dem vermischten Bestand zu in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware
    zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die
    hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
    der Ziffer 6.1.
    6.6. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
    dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der
    Besteller ist uns zum Ersatz allen Schadens und aller Kosten verpflichtet, die uns
    durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
    6.7. Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei dessen
    Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
    berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
    Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Vorbehaltsware gelten mangels
    ausdrücklicher Erklärung von uns nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Mängelhaftung und Haftung
    7.1. Wir haften nur für von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte
    Ausführung; für Materialmängel bei Bestellung durch den Besteller nur
    insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten
    erkennen müssen. Für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch
    den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete
    oder unsachgemäße Verwendung, chemischen oder elektrischen Energien
    beruhen, wird keine Haftung übernommen.
    7.2. Mängelrügen sind schriftlich unter detaillierten Angaben der gerügten Mängel
    zu erstellen.
    7.3. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller
    nicht den fälligen Werklohn gemäß Ziffer 5 bezahlt hat.
    7.4. Die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der
    Besteller.
    7.5. Der Besteller ist verpflichtet, bei Auftragsvergabe zur Reparatur oder Änderung
    von Werkzeugen, die nicht von uns hergestellt wurden, die vom Unternehmer
    zur sachgerechten Ausführung der vorgenannten Arbeiten geforderten Angaben,
    wie z. B. Qualität der verwendeten Materialien, Konstruktionsangaben, etc., zu
    machen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so haften wir für die
    daraus entstehenden Schäden und Mängel nicht, soweit sie nicht durch grobes
    Verschulden oder Vorsatz verursacht werden.
    7.6. Der Besteller ist verpflichtet, Angaben zur stückzahlmäßigen Auslegung des
    in Auftrag gegebenen Werkzeuges zu machen. Bei wesentlicher Überschreitung
    der angegebenen Jahresstückzahlen wird für die hierdurch am Werkzeug entstandenen
    Schäden keine Haftung übernommen.
    7.7. Für Schäden, die aus der auf Wunsch des Bestellers vorgenommener
    Fertigung von Null-Serien aus unfertigen Werkzeugen entstehen, wird die Haftung
    ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Mehrarbeit, die aufgrund solcher Schäden
    am Werkzeug vorgenommen werden müssen, sind vom Besteller gesondert zu
    vergüten. Wird das Werkzeug infolge der auf Wunsch des Bestellers vorgenommenen
    Fertigung von Null-Serien unbrauchbar (irreparabel), so hat der Besteller
    den vereinbarten Werklohn abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu
    zahlen. Wir sind zur Neuherstellung nicht verpflichtet.
    7.8. Bei Aufträgen zur Reparatur oder Änderung von gebrauchten oder neuen
    Werkzeugen, die nicht von uns hergestellt wurden, ist der Besteller verpflichtet,
    Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare oder verschleißbedingte Mehrarbeit
    bedingt sind, zu tragen. Für trotz sachgerechter Montage des Werkzuges eingetretene
    Beschädigung z. B. aufgrund von Rost wird keine Haftung übernommen.
    Ist das Werkzeug aufgrund der vorgenannten Beschädigungen trotz sachgerechter
    Montage nicht mehr reparabel, so besteht keine Neuherstellungspflicht.
    Eventuell bereits erbrachte Teillieferungen hat der Besteller zu vergüten.
    7.9. Bei fristgemäßer, berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Haftung auf
    das Recht des Bestellers, die Mängelbeseitigung zu verlangen. Bei Verweigerung
    der Mängelbeseitigung oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten
    Frist zur Mängelbeseitigung ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender
    Ansprüche berechtigt, nach eigener Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
    oder Herabsetzung des Preises zu verlangen.
    7.10. Die Gefahr des zufälligen Unterganges von Werkzeugen, die sich in unserem
    Besitz befinden, trägt der Besteller. Dies gilt sowohl für hergestellte und
    bereits bezahlte Werkzeuge, wie auch für vom Besteller gelieferte Werkzeuge.
    7.11. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu
    liefern, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen
    gefertigten Gegenstände schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein
    Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder
    Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet
    zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz
    der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller hat uns in diesem Fall von
    etwaigen Schadensersatzansprüchen des Dritten freizustellen.
  8. Gerichtsstand
    Bei allen aus den Vertragsverhältnissen sowie den Geschäftbeziehungen sich
    ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragsgegner Vollkaufmann ist,
    Gerichtsstand Bielefeld.
  9. Salvatorische Klausel
    Ist eine Klausel dieser Vereinbarung nichtig, so hat das nicht zur Folge, dass alle
    Regeln dieser Vereinbarung nichtig sind.
    Anstelle der nichtigen Vereinbarung soll das wirtschaftlich entsprechende gelten.