- Vertragsinhalt
Der Einkauf von Waren, sowie die Herstellung, Reparatur und Lieferung von
Werkzeugen und Waren erfolgt nur zu den nachstehenden Einkaufs-, Lieferungsund
Zahlungsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes im
Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen Vertrages.
Liefer- und Zahlungsbedingungen der anderen Vertragsteile, die mit den nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, erlangen
keine Gültigkeit, auch wenn sie mit dem Anspruch auf ausschließliche Geltung der
Bestellung eines Werkzeuges, einem Reparaturauftrag oder der Annahme eines
Angebotes zum Abschluss eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages zugrunde
gelegt werden. – Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsschluss nicht
noch einmal ausdrücklich widersprechen. - Einkaufsbedingungen
2.1. Bei nicht fristgemäßer Lieferung – auch unverschuldeter – sind wir nach
Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Kauf- oder Werklieferungsvertrag zurückzutreten.
2.2. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der
Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zu
erheben.
2.3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderung aus dem Kauf- oder
Werklieferungsvertrag an Dritte abzutreten.
2.4. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist grundsätzlich der Ort, an den
er die Ware zu liefern hat. - Angebot
3.1 Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie
sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrechte und Eigentum.
Sie sind auf Verlangen jederzeit herauszugeben. - Lieferzeit
4.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns und
wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit Absendung der Auftragsbestätigung
durch uns.
4.2. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Besteller von der Fertigstellung der Ware in Kenntnis gesetzt wurde.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Produktionshindernisse, die außerhalb des Willens und des Einflussbereiches
des Unternehmers liegen (wie z. B. verspätete Nichtlieferung des
Unterlieferers trotz zugesagten Liefertermins, vom Unternehmer unverschuldete
Brände, Überschwemmungen, Diebstahl, etc.), soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Auslieferung von bestellten Waren von erheblichem
Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines etwaigen Lieferverzuges
oder beim Unterlieferer eintreten.
4.4. Bei nach Auftragserteilung vom Besteller in Auftrag gegebenen Änderungen
oder Auftragserweiterungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus. - Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu
leisten.
Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen ist ½ des Werklohnes nach Auftragsannahme
und ½ nach Abnahme zu leisten.
Werkzeuge gelten mit der Abnahme der Muster als abgenommen. Der Besteller
eines Werkzeuges ist verpflichtet, das Werkzeug innerhalb von 10 Tagen nach
Aushängung eines Musters abzunehmen. Befindet sich der Besteller mit der
Abnahme in Verzug, wird die Restzahlung sofort fällig.
5.3. Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit
angenommen. Erfolgen Zahlungen mit Wechseln, so trägt der Besteller
die Kosten der Diskontierung, der Versteuerung und des Einzugs.
5.4. Verzugszinsen werden 3 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet.
5.5. Wird über das Vermögen des Bestellers das Vergleichs- oder Konkursverfahren
beantragt, so werden unsere Forderungen gegen den Besteller ohne Rücksicht
auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel oder Schecks sofort zur Zahlung fällig.
5.6. Gegen die Ansprüche unsererseits kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. - Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns hergestellten und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung der uns aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zustehenden
Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die wir gegen den Hersteller in Zusammenhang mit der gelieferten
Ware, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
6.2. Solange nicht alle Forderungen aus dem Vertrag getilgt sind, darf der Besteller
die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller verpflichtet, die
Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn sie nicht
vom Dritterwerber mit sofortiger Erfüllungswirkung i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB
bezahlt wird. Der Besteller darf darüber hinaus die gelieferten Vorbehaltswaren
nur dann veräußern, wenn seine Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus
der Weiterveräußerung ausgeschlossen bzw. ihre etwa zur Abtretung vorbehaltene
Zustimmung erteilt haben.
6.3. Der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die dem
aus der Weiterveräußerung von uns gelieferten Werkzeuge oder Waren gegen
den Abnehmer oder Dritter erwachsen.
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch
nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.4. Die vorgenannten Rechte aus dem Vorbehaltseigentum und aus der Abtretung
dienen der Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils gelieferten
Vorbehaltsware zuzüglich 20 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
so sind wir auf Verlangen verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende
Sicherheiten freizugeben.
6.5. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns
gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB durch den Hersteller. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware
mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder
vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder
dem vermischten Bestand zu in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
der Ziffer 6.1.
6.6. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der
Besteller ist uns zum Ersatz allen Schadens und aller Kosten verpflichtet, die uns
durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
6.7. Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei dessen
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Vorbehaltsware gelten mangels
ausdrücklicher Erklärung von uns nicht als Rücktritt vom Vertrag. - Mängelhaftung und Haftung
7.1. Wir haften nur für von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte
Ausführung; für Materialmängel bei Bestellung durch den Besteller nur
insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten
erkennen müssen. Für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch
den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, chemischen oder elektrischen Energien
beruhen, wird keine Haftung übernommen.
7.2. Mängelrügen sind schriftlich unter detaillierten Angaben der gerügten Mängel
zu erstellen.
7.3. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller
nicht den fälligen Werklohn gemäß Ziffer 5 bezahlt hat.
7.4. Die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der
Besteller.
7.5. Der Besteller ist verpflichtet, bei Auftragsvergabe zur Reparatur oder Änderung
von Werkzeugen, die nicht von uns hergestellt wurden, die vom Unternehmer
zur sachgerechten Ausführung der vorgenannten Arbeiten geforderten Angaben,
wie z. B. Qualität der verwendeten Materialien, Konstruktionsangaben, etc., zu
machen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so haften wir für die
daraus entstehenden Schäden und Mängel nicht, soweit sie nicht durch grobes
Verschulden oder Vorsatz verursacht werden.
7.6. Der Besteller ist verpflichtet, Angaben zur stückzahlmäßigen Auslegung des
in Auftrag gegebenen Werkzeuges zu machen. Bei wesentlicher Überschreitung
der angegebenen Jahresstückzahlen wird für die hierdurch am Werkzeug entstandenen
Schäden keine Haftung übernommen.
7.7. Für Schäden, die aus der auf Wunsch des Bestellers vorgenommener
Fertigung von Null-Serien aus unfertigen Werkzeugen entstehen, wird die Haftung
ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Mehrarbeit, die aufgrund solcher Schäden
am Werkzeug vorgenommen werden müssen, sind vom Besteller gesondert zu
vergüten. Wird das Werkzeug infolge der auf Wunsch des Bestellers vorgenommenen
Fertigung von Null-Serien unbrauchbar (irreparabel), so hat der Besteller
den vereinbarten Werklohn abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu
zahlen. Wir sind zur Neuherstellung nicht verpflichtet.
7.8. Bei Aufträgen zur Reparatur oder Änderung von gebrauchten oder neuen
Werkzeugen, die nicht von uns hergestellt wurden, ist der Besteller verpflichtet,
Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare oder verschleißbedingte Mehrarbeit
bedingt sind, zu tragen. Für trotz sachgerechter Montage des Werkzuges eingetretene
Beschädigung z. B. aufgrund von Rost wird keine Haftung übernommen.
Ist das Werkzeug aufgrund der vorgenannten Beschädigungen trotz sachgerechter
Montage nicht mehr reparabel, so besteht keine Neuherstellungspflicht.
Eventuell bereits erbrachte Teillieferungen hat der Besteller zu vergüten.
7.9. Bei fristgemäßer, berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Haftung auf
das Recht des Bestellers, die Mängelbeseitigung zu verlangen. Bei Verweigerung
der Mängelbeseitigung oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten
Frist zur Mängelbeseitigung ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche berechtigt, nach eigener Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
oder Herabsetzung des Preises zu verlangen.
7.10. Die Gefahr des zufälligen Unterganges von Werkzeugen, die sich in unserem
Besitz befinden, trägt der Besteller. Dies gilt sowohl für hergestellte und
bereits bezahlte Werkzeuge, wie auch für vom Besteller gelieferte Werkzeuge.
7.11. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu
liefern, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen
gefertigten Gegenstände schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein
Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder
Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet
zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz
der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller hat uns in diesem Fall von
etwaigen Schadensersatzansprüchen des Dritten freizustellen. - Gerichtsstand
Bei allen aus den Vertragsverhältnissen sowie den Geschäftbeziehungen sich
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragsgegner Vollkaufmann ist,
Gerichtsstand Bielefeld. - Salvatorische Klausel
Ist eine Klausel dieser Vereinbarung nichtig, so hat das nicht zur Folge, dass alle
Regeln dieser Vereinbarung nichtig sind.
Anstelle der nichtigen Vereinbarung soll das wirtschaftlich entsprechende gelten.
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